I. Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit
§ 1
Der Verein führt den Namen „JAPAN CLUB STUTTGART e.V.“. Er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen. Der Verein wird in den nachfolgenden Bestimmungen dieser Satzung „Club“ genannt.
Zweck des Japan Clubs Stuttgart e.V. ist die Förderung der Beziehungen zwischen Japan und Deutschland durch Verbreitung des Wissens über Deutschland, deutsches Leben, Wirtschaft, Denken und Verhalten sowie Pflege der menschlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen den einzelnen Mitgliedern und beiden Völkern zur Vertiefung, Verständigung und Freundschaft.
Diese Ziele sollen erreicht werden insbesondere durch Veranstaltungen aller Art im kulturellen und menschlichen Bereich, die vom Club durchgeführt werden oder an denen er sich beteiligt, durch Zusammenarbeit mit anderen überregionalen und internationalen Vereinigungen, ferner durch Öffentlichkeitsarbeit und Informationen über die Tätigkeiten des Clubs.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Der Club verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Ziele und Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung, insbesondere im Sinne des § 52 AO.
Der Club erstrebt keinen Gewinn. Beiträge und Spenden sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Clubs. Die Mitglieder dürfen nicht beteiligt sein. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
Der Club darf niemanden durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigen.
Jede Tätigkeit für den Club wird ehrenamtlich ausgeübt. Notwendige Auslagen werden durch den Club gegen ordnungsgemäßen Nachweis erstattet.
II. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 3
Folgende Formen der Mitgliedschaft beim Japan Club Stuttgart e.V. sind möglich:
ordentliche Mitglieder
natürliche Personen
juristische Personen
außerordentliche Mitglieder
Ehrenmitglieder
Sondermitglieder
Fördermitglieder
Ordentliches Mitglied können nur natürliche oder juristische Personen werden, die in Stuttgart oder der näheren Umgebung wohnen bzw. ihren Standort haben.
Über die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand endgültig.
Ehrenmitglieder, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben, werden auf Empfehlung mindestens eines Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenpräsident ist der für das Land Baden-Württemberg zuständige japanische Generalkonsul.
Vertreter von öffentlichen Einrichtungen oder von mit dem Club zusammenarbeitenden gemeinnützigen Vereinen können vom Vorstand zu Sondermitgliedern ernannt werden.
Natürliche und/oder juristische Personen, die die Ziele des Clubs durch wirtschaftliche Unterstützung oder Dienstleistungen unterstützen, können vom Vorstand zu Fördermitgliedern ernannt werden.
§ 4
Die Mitgliedschaft erlischt
durch Tod; bei juristischen Personen durch deren Auflösung;
durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres; die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate;
durch Ausschluß;
ferner, wenn ein Mitglied zwei Kalenderjahre mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist.
Über den Ausschluß eines Mitglieds gemäß § 4 Absatz (1) Ziffer 3 beschließt der Vorstand nach Anhörung des Auszuschließenden. Gegen den Ausschlußentscheid kann das betroffene Mitglied binnen eines Monats nach Empfang des schriftlichen Bescheids Widerspruch bei der Geschäftsstelle einlegen. Über den Ausschluß beschließt dann die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
§ 5
Jedes ordentliche Mitglied hat ein Stimmrecht.
Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt, können aber an allen Versammlungen teilnehmen und ihre Meinung äußern.
Die Ausübung des Stimmrechts von juristischen Personen erfolgt durch deren Vertreter oder dessen Bevollmächtigten; natürliche Personen können sich auch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, zum Vorstandsmitglied gewählt zu werden. Jedes Mitglied, d.h. natürliche Personen und die Mitarbeiter von juristischen Personen mit allen ihren Familienangehörigen, hat das Recht, an den vom Club organisierten Veranstaltungen teilzunehmen.
§ 6
Alle ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig, bzw. erstmalig beim Beitritt zum Club.
Die Höhe des von den Mitgliedern zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags wird durch den Vorstand festgesetzt. Der Vorstand kann Ausnahmen hiervon bewilligen, ebenso eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags in besonderen Fällen.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs keine Kapitalanteile und Sacheinlagen ausbezahlt. Mitgliedsbeiträge oder Spenden werden in keinem Fall zurückerstattet.
III. Organe des Clubs
§ 7 – Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr innerhalb der ersten 4 Monate vom Vorstand schriftlich mit der vorgesehenen Tagesordnung einberufen. Die Einladung soll frühzeitig, spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung oder eine Sonderversammlung im Sinne von § 11 wird einberufen, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören vor allem:
Wahl des Vorstands;
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung;
Beschlußfassung der Anträge;
Satzungsänderungen;
Wahl des Kassenprüfers.
Eine ordentliche oder außerordentliche Versammlung kann nur dann stattfinden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Die Bestimmungen in Absatz (4) und (6) sowie in § 11 bleiben davon unberührt.
Die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist vom Präsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu verlesen.
Die Mitgliederversammlung wird in japanischer Sprache durchgeführt.
§ 8 – Vorstand
Der Vorstand i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, zwei Stellvertretern, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister, dem Presseschreiber und dem Schriftführer.
Der Verein kann durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstands vertreten werden.
Zum Beschluß über eine Änderung der Satzung oder einer einzelnen Satzungsbestimmung ist die Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
§ 9 – Vorstand
Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder – bei seiner Abwesenheit – die Stimme seines Stellvertreters den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Zur Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen beruft der Vorstand als ständigen Ausschuß den Veranstaltungsausschuß. Mitglieder des Ausschusses haben für die Dauer ihrer Funktion, soweit sie an Sitzungen des Vorstandes teilnehmen, beratende Stimme.
Die offizielle Sprache des Clubs ist Japanisch, daneben kann aber je nach Bedarf auch Deutsch und/oder Englisch gesprochen werden.
§ 10 – Rahmengeschäftsordnung
Der Vorstand kann Rahmengeschäftsordnungen aufstellen.
IV. Auflösung des Clubs
§ 11
Über die Auflösung des Clubs beschließt die ordnungsgemäß zu diesem Zweck einberufene Sondermitgliederversammlung.
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Einberufung einer Sonderversammlung der Vereinsmitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Diese Sonderversammlung ist nur beschlußfähig, wenn zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind.
Bei Auflösung des Clubs soll sein Vermögen dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg, zugeführt werden.
Ein Beschluß hierüber darf erst nach Vorliegen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
V. Schlußbestimmungen
§ 12
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten ergänzend die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dessen zwingende Bestimmungen unberührt bleiben.